Wie dargelegt, ist in dieser Situation eines überbauten Grundstücks nicht der sich präsentierende Geländeverlauf massgebend, sondern der in den genehmigten Bauplänen als gewachsenes Terrain festgelegte Terrainverlauf. Gestützt auf diese Erkenntnis, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Höhe für den Hühnerstall und das Gewächshaus gemessen ab dem gewachsenen Terrain ca. 19 cm zu niedrig angegeben worden seien, nachvollziehbar und schlüssig. Auf die Qualifikation als Kleinbauten wird sogleich zurückzukommen sein (E. 5 hiernach).