Weiter führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit Verweis auf den Plan "Ausführung Umgebung" (vom 29.4.2019, geprüft durch die I.________ AG am 16.8.2019, Massstab 1:100) an, beim Bau des Wohnhauses in Bezug auf den Mergel-/Kiesplatz im Bereich des Hühnerstalls und des Gewächshauses seien insoweit Terrainveränderungen vorgenommen worden, als der Platz auf einer Höhe von 554,71 m.ü.M. und somit ca. 19 cm höher als das gewachsene Terrain gelegt worden sei. Wie dargelegt, ist in dieser Situation eines überbauten Grundstücks nicht der sich präsentierende Geländeverlauf massgebend, sondern der in den genehmigten Bauplänen als gewachsenes Terrain festgelegte Terrainverlauf.