Die Vorinstanz führt hierzu vernehmlassend an, auf dem Grundriss des Erdgeschosses sei auf der südlichen Seite des Wohnhauses ein Mergel- /Kiesplatz eingezeichnet. Bei der Ecke dieses Platzes, welche am nächsten beim heutigen Hühnerstall und Gewächshaus liege, verlaufe das gewachsene Terrain auf einer Höhe von 554,52 m.ü.M. Diese Angabe lässt sich dem zitierten Plan entnehmen und stimmt mit den im Gestaltungsplan vom 1. August 2008 "Sonderbauzone G.________" eingetragenen Höhenlinien überein, welche das gewachsene Terrain vor der Überbauung des Grundstücks Nr. E.________ abbilden. Darauf ist abzustellen. Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dazulegen.