Im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung gilt in erster Linie diejenige Höhe über Meer als gewachsenes Terrain, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Plänen festgelegt worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies der Terrainverlauf, der in den Plänen für den Neubau des Wohnhauses auf dem Grundstück der Beschwerdegegner als gewachsenes Terrain festgestellt wurde. Diesbezüglich liegt bei den Akten ein Plan "Grundrisse mit Kanalisation und Schnitt A-A" (bewilligt am 5.3.2018, Massstab 1:100, nachfolgend: Grundrissplan). Die Vorinstanz führt hierzu vernehmlassend an, auf dem Grundriss des Erdgeschosses sei auf der südlichen Seite des Wohnhauses ein Mergel- /Kiesplatz eingezeichnet.