zum Ganzen: LGVE 2017 IV Nr. 1 E. 4.3; Urteile des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 48 vom 17.2.2022 E. 5.2 und 7H 14 223 vom 20.1.2016 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3. Vorliegend geht es nicht um die erstmalige Überbauung des Grundstücks, sondern es sollen auf einem bereits mit einem Wohnhaus überbauten Grundstück ein Hühnerstall und ein Gewächshaus bewilligt werden. Im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung gilt in erster Linie diejenige Höhe über Meer als gewachsenes Terrain, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Plänen festgelegt worden ist.