gemäss § 112a Abs. 2 lit. a PBG. Für die Ermittlung des erforderlichen Grenzabstands bzw. der zulässigen Höhe des Hühnerstalls und des Gewächshauses ist demnach weiterhin auf das gewachsene Terrain abzustellen und die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Kantonsgerichts zum noch geltenden Begriff des gewachsenen Terrains heranzuziehen (Urteile des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 48 vom 17.2.2022 E. 5.1.1 und 7H 16 34 vom 12.1.2017 E. 2.3). 4.2.2. Das Verwaltungsgericht (heute Kantonsgericht) hatte sich verschiedentlich mit der Frage des gewachsenen Terrains zu befassen (LGVE 2009 II Nr. 12 E. 4c, 2001 II Nr. 19, 1993 II Nr. 3;