SRL Nr. 736) – gilt für eine Gemeinde erst, wenn sie ihre Bau- und Zonenordnung an das neue Recht angepasst und der Regierungsrat für diese die bisherigen Begriffe ausser Kraft gesetzt hat. Ist dies noch nicht der Fall, sind für die Definition und die Rechtsfolge der Begriffe und Messweisen die in Anhang PBG bzw. Anhang PBV enthaltenen Bestimmungen auch bei der Anwendung kommunalen Rechts massgebend. Davon betroffen ist unter anderem das massgebende Terrain (Ziff. 1.1 des Anhangs 1 zur IVHB) gemäss § 112a Abs. 2 lit.