Bestritten ist im Wesentlichen der Terrainverlauf. Vorab ist auf die Anwendbarkeit von § 112a Abs. 2 PBG einzugehen, der in lit. a das massgebende Terrain als den natürlich gewachsenen Geländeverlauf definiert. In LGVE 2016 IV Nr. 1 E. 3.2.3 hat das Kantonsgericht festgestellt, dass § 112a Abs. 2 PBG i.V.m. seinem Abs. 1, der ausdrücklich gemeindeweise in Kraft gesetzt wird, auszulegen ist: Die abschliessende Regelung der Anwendbarkeit der Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB;