Im Rahmen des Verfahrens vor Kantonsgericht liess die Vorinstanz bei der I.________ AG eine Prüfung des massgebenden Terrains in Auftrag gegeben, die am 28. Oktober 2021 erging. Die Beschwerdegegner bestreiten umfangreiche Aufschüttungen vorgenommen zu haben. Einzig an der östlichen Grundstücksgrenze talseits sei das Terrain nivelliert bzw. ausgeglichen worden. Beim Hühnerstall und Gewächshaus handle es sich um Kleinbauten. Bevor nun geprüft wird, ob der Hühnerstall und das Gewächshaus als Kleinbauten zu qualifizieren sind, gilt es den massgebenden Terrainverlauf zu eruieren. 4.2. 4.2.1. Bestritten ist im Wesentlichen der Terrainverlauf.