Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, die eingereichten Unterlagen liessen bezüglich der gerügten Überschreitung der Höhenmasse für Kleinbauten aufgrund von Terrainaufschüttungen keine abschliessende Prüfung zu. Die Überprüfung des gewachsenen Terrains sei aufgrund der Baukosten nicht verhältnismässig. Der Hühnerstall und das Gewächshaus würden je eine Höhe von 2,50 m aufweisen. Damit diese Bauten nicht als Kleinbauten gemäss § 124 Anhang PBG zählen würden, hätte eine Terrainaufschüttung von über 1 m stattfinden müssen, was bezweifelt werde. Im Rahmen des Verfahrens vor Kantonsgericht liess die Vorinstanz bei der I._____