SRL Nr. 735]) und des ordentlichen Gebäudeabstands von 8 m (§ 131 PBG) zur Folge, welche jeweils unterschritten würden. Die Vorinstanz habe die Prüfung der vorgenommenen Terrainaufschüttungen unterlassen und die entsprechenden baurechtlichen Vorschriften nicht angewendet, da nach ihrer Auffassung dafür die Baukosten nicht hoch genug seien. Dies stelle eine gravierende Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung dar. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, die eingereichten Unterlagen liessen bezüglich der gerügten Überschreitung der Höhenmasse für Kleinbauten aufgrund von Terrainaufschüttungen keine abschliessende Prüfung zu.