Für die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der Bauten könne folglich nicht auf das aktuelle Terrain abgestellt werden, wie dies beim Hühnerstall und dem Gewächshaus in Bezug auf den Grenz- und Gebäudeabstand für Kleinbauten gemacht worden sei. Infolge der starken Terrainaufschüttungen sei zu vermuten, dass sowohl der Hühnerstall als auch das Gewächshaus bei einer Messung ab dem massgebenden Terrain die Fassadenhöhe von 3,5 m überschreiten. Dies wiederum habe die Anwendung des ordentlichen Grenzabstands von 4 m (§ 122 Abs. 2 Anhang des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRL Nr. 735]) und des ordentlichen Gebäudeabstands von 8 m (§ 131 PBG) zur Folge, welche jeweils unterschritten würden.