Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, aufgrund der vorgenommenen Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beschwerdegegner entspreche das aktuelle Terrain nicht dem massgebenden, natürlich gewachsenen Geländeverlauf. Für die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der Bauten könne folglich nicht auf das aktuelle Terrain abgestellt werden, wie dies beim Hühnerstall und dem Gewächshaus in Bezug auf den Grenz- und Gebäudeabstand für Kleinbauten gemacht worden sei.