{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H--21-211_2022-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10942", "Checksum": "f1ffa03f0b51ae6bab3d2cba50a21d0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H  21 211", "2022 IV Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Begriff des gewachsenen Terrains (E. 4).\r\nBegriff der Baute, Kleinbaute und Anlage (E. 5).\r\nDie Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob, und falls ja, welcher baupolizeiliche Grenzabstand einzuhalten ist, unter Berücksichtigung der Brandschutzabstände (E. 6-9). | § 112a Abs. 2 lit. a PBG, § 133 PBG; § 122 Anhang PBG, § 124 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:53", "Checksum": "5deec8c74dfd0dbbe83d840d5b1b3506", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)\nRegeste:\nBegriff des gewachsenen Terrains (E. 4).\r\nBegriff der Baute, Kleinbaute und Anlage (E. 5).\r\nDie Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob, und falls ja, welcher baupolizeiliche Grenzabstand einzuhalten ist, unter Berücksichtigung der Brandschutzabstände (E. 6-9). | § 112a Abs. 2 lit. a PBG, § 133 PBG; § 122 Anhang PBG, § 124 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n entnommen werden. Ist damit von einer Anlage auszugehen, so sieht das kantonale Baupolizeirecht keine Mindestgrenzabstände vor, welche einzuhalten wären (LGVE 2016 IV Nr. 4 E. 4.4; vgl. auch BGer-Urteil 1C_267/2011 vom 16.9.2011 E. 2.1). Die Vorinstanz führt vernehmlassend an, die Plattform des Spielturms könne als Überdachung angesehen werden und ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, es handle sich beim Spielturm um eine (Weich)Baute, die einen Grenzabstand von 4 m einzuhalten habe. In Bezug auf die einzuhaltenden Abstände wurde in der Baubewilligung verfügt, dass der Spielturm mindestens einen Abstand von 4,3 m zum Grundstück Nr. K.________, 8 m zum Grundstück Nr. H.________ (Grundstück der Beschwerdeführerin) und 2,4 m zum bestehenden Gebäude einzuhalten habe (vgl. Rechtsspruch Ziff. 5). Selbst wenn der Spielturm (ohne Schaukelanlage) als Weichbaute im Sinn von § 121 Abs. 2 Anhang PBG anzusehen wäre, ist der ordentliche Grenzabstand eingehalten. Gegenteiliges wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Anzumerken bleibt, dass keine Einsprache der Eigentümer von Grundstück Nr. K.________, GB F.________, gegen die erteilte Baubewilligung aktenkundig ist. 9. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, der Spielturm unterschreite den ordentlichen Gebäudeabstand zum Wohnhaus der Beschwerdegegner sowie zu deren Hühnerstall und es lägen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz keine ausserordentlichen Verhältnisse (§ 133 Abs. 1 lit. l PBG) vor, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden, ist ihr das Folgende entgegenzuhalten: Der Gebäudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebäuden (§ 130 Abs. 1 Anhang PBG), wobei es sich um Minimalabstände handelt (Abs. 2). Der minimale Gebäudeabstand entspricht der Summe der gesetzlichen Grenzabstände (§ 131 Abs. 1 PBG). Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der minimale Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen wäre (Abs. 2). Wie soeben dargelegt, handelt es sich beim strittigen Spielturm um eine Anlage und nicht eine Baute. Für bauliche Anlagen, die in § 126 Abs. 1 bis 3 Anhang PBG erwähnten ausgenommen, gelten keine Grenzabstandsvorschriften. Liegen nicht zwei Gebäude vor, ist nach Massgabe der §§ 130 ff. PBG kein Gebäudeabstand einzuhalten; weder vom Spielturm zum Wohnhaus der Beschwerdegegner noch vom Spielturm zum Hühnerstall. Weitere Ausführungen zum Vorliegen ausserordentlicher Gründe erübrigen sich. |"}