{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H--21-211_2022-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10942", "Checksum": "f1ffa03f0b51ae6bab3d2cba50a21d0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H  21 211", "2022 IV Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)\nRegeste:\nBegriff des gewachsenen Terrains (E. 4).\r\nBegriff der Baute, Kleinbaute und Anlage (E. 5).\r\nDie Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob, und falls ja, welcher baupolizeiliche Grenzabstand einzuhalten ist, unter Berücksichtigung der Brandschutzabstände (E. 6-9). | § 112a Abs. 2 lit. a PBG, § 133 PBG; § 122 Anhang PBG, § 124 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Abbildung kann entnommen werden, dass die Schaukelanlage ein Schaukelgestell mit drei Holzpfosten bzw. Balken und zwei Schaukeln (Brettschaukel und Vogelnestschaukel) aufweist. Die zwei Schaukeln hängen am horizontal verlaufenden Holzbalken, der gemäss Ausführungen der Beschwerdegegner mit dem Unterboden des Spielturms verschraubt wurde. Am anderen Ende wird der horizontal verlaufende Holzbalken durch zwei gekreuzte Holzpfosten gestützt. Aus dieser Beschreibung der Schaukelanlage ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich hierbei nicht um eine Baute im klassischen Sinn handelt, nachdem sie weder Wände noch ein schutzgebendes Dach aufweist und so Mensch und Tier keinen Schutz bieten kann. Eine hierfür notwendige Aussenhülle fehlt. Weiter tragen die Beschwerdegegner glaubhaft vor, dass sich die am Spielturm arretierte Schaukelanlage abtrennen lässt. Daran ändert nichts, wenn die Pfosten aus Sicherheitsgründen im Boden verankert sind und die Schaukelanlage ganzjährig an Ort und Stelle steht. Daher kann festgehalten werden, dass die Schaukelanlage als Anlage zu qualifizieren ist und somit keinen gesetzlich geregelten Mindestgrenzabstand einzuhalten hat. 8.4. Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Schaukelanlage um eine baubewilligungsfreie Anlage handelt. In § 54 Abs. 2 PBV ist ein Katalog von Bauten und Anlagen aufgelistet, die \"in der Regel\" keiner Baubewilligung bedürfen. Darunter fallen gemäss § 54 Abs. 2 lit. g PBV nicht gewerblichen Zwecken dienende bauliche Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Pergolen, Gartenwege und -treppen, Sitzplatzbefestigungen, Sandkästen und saisonal aufgestellte Gartenpools von maximal 10 m2 Fläche und 1,5 m Höhe, Feuerstellen und Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Fahnenmasten, Ställe oder Gehege für einzelne Kleintiere. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, es handle sich bei der Schaukelanlage um eben eine solche bauliche Anlage der Garten- oder Aussengestaltung ohne gewerblichen Zweck, weshalb die Schaukelanlage alleine nicht der Baubewilligungspflicht unterstehe. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die mit dem Spielturm eine Einheit bildende Schaukelkonstruktion sei mit den genannten, bewilligungsfreien Anlagen, die entweder wesentlich geringere Aussenwirkungen aufweisen oder bloss saisonal aufgestellt werden, nicht vergleichbar. Damit vermag die Beschwerdeführerin aber nicht darzulegen, weshalb die vorliegende Schaukelanlage nicht mit einer Anlage der Garten- oder Aussengestaltung gleichzusetzen ist. Gestützt auf die gemachten Ausführungen liegen keine Hinweise vor, dass die erstellte Schaukelanlage das bewilligungsfreie Ausmass nach § 54 Abs. 2 lit. g PBV übersteigt. Daraus folgt, dass die strittige Schaukelanlage grundsätzlich keine Baubewilligung braucht. Von einer Bewilligungspflicht kann jedoch nur abgesehen werden, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren (§ 54 Abs. 1 PBV). Es lassen sich keine nennenswerten Einflüsse auf Raum, Erschliessung und Umwelt erkennen, weshalb keine überwiegenden privaten Interessen von Nachbarn oder öffentliche Interessen berührt sind, die gegen die Schaukelanlage sprechen. Anzufügen ist, dass der Baubehörde bei der Frage, ob ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten ist, ein Ermessensspielraum zusteht. 8.5. Der erstellte Spielturm (ohne Schaukelanlage) besteht gemäss den bewilligten Bauplänen aus einem Holzrahmenbau und einer Plattform (Podesthöhe 2,88 m), samt Geländer (mit Geländeröffnungen von je 10 cm). Die Plattform kann über eine Leiter erreicht werden. Der Spielturm ist nicht umwandet, weist eine Höhe (bis Oberkante Geländer) von 4,02 m, eine Länge von 2,35 m und eine Breite von 2 m auf. Der Spielturm wurde an der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Beschwerdegegner gesetzt. An dieser Stelle steht ein Baum. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegner sei der Spielturm im gewachsenen Baum erstellt worden. Das aktenkundige Foto belegt die Ausführungen der Beschwerdegegner. Die Plattform verläuft um die Baumkrone. Auch diese Beschreibung zeigt, dass es sich beim Spielturm nicht um eine Baute im klassischen Sinn handelt. Eine hierfür erforderliche schützende Aussenhülle fehlt. Angesichts der konkreten Verhältnisse und insbesondere der räumlichen Auswirkungen des Spielturms kann auch nicht von einer Baute gemäss der zitierten Rechtsprechung zum erweiterten Bautenbegriff ausgegangen werden. Mit einer Reklametafel, die visuell wie eine Mauer wirkt, ist der Spielturm nicht vergleichbar (vgl. BGer-Urteil 1C_267/2011 vom 16.9.2011 E. 2). Der bestehende Baum wird durch den nicht umwandeten Spielturm im vorstehend beschriebenen Umfang ergänzt. Die Plattform tritt in Verbindung mit der Baumkrone nur sehr beschränkt in Erscheinung. Das Geländer ist nicht geschlossen, weshalb die raumordnungsorientierte Wirkung auch hier beschränkt ist. Der \"im\" Baum erstellte Spielturm führt nicht zu einer signifikanten Verstärkung der Einwirkung. Aufgrund dessen kann auch unter dem erweiterten Bautenbegriff nicht gesagt werden, die konkreten Verhältnisse bei der Erstellung des in Frage stehenden Spielturms würden zur Annahme einer Baute führen. Vielmehr handelt es sich um eine Anlage, für welche keine Grenzabstände einzuhalten sind. Dem Gestaltungsplan kann diesbezüglich keine abweichende Vorschrift"}