{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H--21-211_2022-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10942", "Checksum": "f1ffa03f0b51ae6bab3d2cba50a21d0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H  21 211", "2022 IV Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)\nRegeste:\nBegriff des gewachsenen Terrains (E. 4).\r\nBegriff der Baute, Kleinbaute und Anlage (E. 5).\r\nDie Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob, und falls ja, welcher baupolizeiliche Grenzabstand einzuhalten ist, unter Berücksichtigung der Brandschutzabstände (E. 6-9). | § 112a Abs. 2 lit. a PBG, § 133 PBG; § 122 Anhang PBG, § 124 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n öffentlichen Interessen und schutzwürdige private Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt (§ 133 Abs. 2 PBG). 7.3. Liegt eine Kleinbaute vor, wie es beim Gewächshaus der Fall ist, so beträgt der minimale Grenzabstand 3 m (§ 124 Anhang PBG). Wie erwähnt, weist das Gewächshaus einen Abstand von 2,50 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin auf und unterschreitet damit den gesetzlichen Grenzabstand. Mit dem angefochtenen Entscheid erteilte die Vorinstanz eine entsprechende Ausnahmebewilligung und führte hierzu eine öffentlich beurkundete Vereinbarung vom 30. Januar 2015 (Anmeldung Grundbuch) zwischen den damaligen Eigentümern der Grundstücke Nrn. E.________ und H.________ (beide GB F.________) an. Die vorliegend interessierende Regelung bezüglich Näherbaurecht lautet wie folgt (Auszug): \"Die Eheleute (…) räumen zulasten ihres Grundstücks Nr. H.________ und zugunsten des Grundstücks Nr. E.________ (…) ebenfalls ein Näherbaurecht ein. Die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. E.________ erhält damit das Recht, eine Garage oder eine andere Kleinbaute in einem minimalen Abstand von 2,50 m zur Grenze der Parzelle Nr. H.________ zu erstellen. Das Näherbaurecht wird auf einer Länge von sieben Metern gemäss Plan erteilt (im Plan blau eingetragen), wobei eine Verschiebung von maximal zwei Metern möglich ist. Das Gebäude darf im Unterabstand eine maximale Höhe von 6,00 m ab gewachsenem Terrain nicht überschreiten (…).\" Mit dieser Regelung ist die erwähnte Unterschreitung des Grenzabstands nach § 133 Abs. 1 lit. m PBG grundsätzlich auf dem Weg einer Ausnahmebewilligung zulässig. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann zu Recht nicht, dass diese Belastung des Grundeigentums auf sie als Erwerberin übergegangen ist. Dass den privaten und öffentlichen Interessen am Brandschutz genügend Rechnung getragen wird, wurde vorstehend bereits dargelegt. An diesem Ergebnis vermögen die Bedenken der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich der mobilen Feuerstelle, die die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) mangels Kenntnis bei der Beurteilung nicht berücksichtigt habe, nichts zu ändern. Gestützt auf die Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass durch diese Ausnahme öffentliche und schutzwürdige private Interessen wesentlich beeinträchtigt würden. Demnach hat der Gemeinderat die Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt. 8. 8.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Berechnung des Grenzabstands hinsichtlich des Spielturms auf dem Grundstück der Beschwerdegegner dahingehend, dass die Vorinstanz die am Spielturm angebaute ca. 3 m lange Holzkonstruktion mit zwei Schaukeln (nachfolgend: Schaukelanlage) nicht berücksichtigt habe. Die gesamte Konstruktion (Spielturm inklusive Schaukelanlage) sei zusammengebaut und stelle eine einzige Spielgerätebaute aus Holz dar. Es handle sich um eine Weichbaute, welche den erforderlichen Grenzabstand von 4 m nach § 122 Abs. 2 Anhang PBG bei Weitem nicht einhalte. Entsprechend sei die Schaukelkonstruktion nicht vom Spielturm getrennt zu beurteilen, weshalb auch kein baubewilligungsfreies Bauvorhaben nach § 54 Abs. 2 lit. g PBV vorliege. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen das kantonale Baurecht unrichtig angewendet. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, beim Spielturm aus Holz handle es sich um eine Weichbaute gemäss § 121 Abs. 2 Anhang PBG. Angesichts der Höhe des Spielturms würden die ordentlichen Abstandsvorschriften greifen. Der Grenzabstand des Spielturms betrage gemäss den eingereichten Plänen 4,3 m und halte damit die gesetzlichen Vorgaben − mit Blick auf die Klassierung der Sonderbauzone G.________ als zweigeschossige Wohnzone − ein. Die Schaukelanlage zähle nicht zu der Baute, weshalb sie für die Berechnung des Grenzabstands nicht relevant sei. Vernehmlassend führte die Vorinstanz an, den Spielturm als eine Baute und die Schaukelanlage als eine Anlage qualifiziert zu haben, weshalb eine separate Betrachtungsweise vorgenommen worden sei. Die Schaukelanlage alleine unterstehe nicht der Baubewilligungspflicht. Die Beschwerdegegner teilen die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Schaukelanlage nicht zum Spielturm gehöre und entsprechend nicht massgebend für die Berechnung des Grenzabstands sei. Die angehängte Schaukel stelle keine bewilligungspflichtige Baute im Sinn des PBG dar. Der für den Spielturm erforderliche Grenzabstand von 4 m sei gewahrt. 8.2. Der ordentliche Grenzabstand beträgt grundsätzlich die Hälfte der Fassadenhöhe, mindestens jedoch 4 m bei Massivbauten und 6 m bei Weichbauten (§ 122 Abs. 1 Anhang PBG). In den ein- und zweigeschossigen Wohnzonen beträgt der Grenzabstand für Massiv- und Weichbauten 4 m (Abs. 2). Nach der kommunalen Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 BZR dürfen Neubauten in der Sonderbauzone G.________ höchstens zwei Vollgeschosse aufweisen und eine maximale Firsthöhe von 11 m erreichen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird die Sonderbauzone als zweigeschossige Wohnzone klassiert. Liegt eine Weichbaute vor, gilt folglich der Grenzabstand von 4 m nach § 122 Abs. 2 Anhang PBG. 8.3. Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Schaukelanlage als Baute oder Anlage zu qualifizieren ist. Aus den Unterlagen des Baubewilligungsverfahrens ergibt sich, dass die Schaukelanlage in den bewilligten Plänen nicht verzeichnet und damit deren Anordnung und Vermassung nicht verbindlich festgelegt wurden. Auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Foto ist der Spielturm mit der Schaukelanlage abgebildet. Dieser"}