{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H--21-211_2022-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10942", "Checksum": "f1ffa03f0b51ae6bab3d2cba50a21d0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H  21 211", "2022 IV Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)\nRegeste:\nBegriff des gewachsenen Terrains (E. 4).\r\nBegriff der Baute, Kleinbaute und Anlage (E. 5).\r\nDie Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob, und falls ja, welcher baupolizeiliche Grenzabstand einzuhalten ist, unter Berücksichtigung der Brandschutzabstände (E. 6-9). | § 112a Abs. 2 lit. a PBG, § 133 PBG; § 122 Anhang PBG, § 124 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Beschwerdeführerin beruft sich auf Ziffer 2.2 Abs. 2 lit. c der Brandschutzrichtlinie (abrufbar unter: www.bsvonline.ch/de/vorschriften/), wonach zwischen benachbarten Bauten und Anlagen ein Brandschutzabstand von 10 m einzuhalten ist, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht. Ziffer 2.2 Abs. 3 i.V.m. dessen lit. c der Brandschutzrichtlinie sieht eine Reduktion der Brandschutzabstände zwischen Gebäuden geringer Höhe vor, d.h. die reduzierten Brandschutzabstände betragen diesfalls mindestens 6 m. Vorliegend sind die in der Brandschutzrichtlinie geregelten Anforderungen für bestimmte Nutzungen zu berücksichtigen. So sind gemäss Ziffer 2.3.1 der Brandschutzrichtlinie Nebenbauten von den Brandschutzabstandsvorschriften gegenüber grundstücksinternen Bauten und Anlagen befreit (Abs. 1). Diese Bauten haben untereinander und gegenüber benachbarten, grundstücksfremden Bauten und Anlagen einen Brandschutzabstand von 4 m einzuhalten (Abs. 2). Mehrere Nebenbauten sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche 150 m2 nicht übersteigt (Abs. 3). Was als Nebenbauten im Sinn der Brandschutzrichtlinie gilt, definiert Art. 13 Abs. 3 lit. e der Brandschutznorm (abrufbar unter: www.bsvonline.ch/de/vorschriften/). Danach sind Nebenbauten eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden (z.B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt. 6.3. Der Hühnerstall und das Gewächshaus sind weder für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt, noch weisen sie eine offene Feuerstelle auf und ihre Grundfläche beträgt zusammen deutlich weniger als 150 m2 (E. 5.3 hiervor). Angesichts dieser Umstände hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, es handle sich beim Hühnerstall und dem Gewächshaus um Nebenbauten im Sinn der Brandschutzvorschriften. Folglich haben sie untereinander und gegenüber dem grundstücksinternen Wohnhaus keine Brandschutzabstandsvorschriften einzuhalten. Was den Abstand gegenüber den Bauten auf dem Grundstück Nr. H.________ der Beschwerdeführerin anbelangt, lässt sich dem am 19. August 2021 bewilligten Situationsplan entnehmen, dass das Gewächshaus einen Abstand von 2,50 m und der Hühnerstall einen Abstand von 3,00 m zur Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin aufweisen. Hinzukommt, dass das aus Sicht der Beschwerdegegner am nächsten liegende Gebäude Nr. J.________ auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wiederum einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze aufweist (gemessen ab Grundbuchplan im Geoportal, abrufbar unter: www.geo.lu.ch/map/grundbuchplan/). Damit beträgt der Abstand zwischen dem Gewächshaus und der nächsten, grundstücksfremden Baute (Gebäude Nr. J.________) 5,00 m. Der erforderliche Brandschutzabstand von 4 m ist eingehalten. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine mobile Feuerstelle ausserhalb der Nebenbauten für die Beurteilung der Brandschutzvorschriften nicht relevant ist. Demnach steht fest, dass die Erstellung der Kleinbauten zu keiner Erhöhung der Gefahr auf anderen Grundstücken führt. Die bewilligten Kleinbauten tragen den Brandschutzvorschriften in sachgerechter Weise Rechnung und sind unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Damit hat es sein Bewenden. Weitere substanziierte Einwände gegen die strittigen Kleinbauten in Bezug auf die Gebäudeabstände bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. 7. 7.1. Ferner rügt die Beschwerdeführerin die unrechtmässige Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 133 Abs. 1 lit. m PBG für die Unterschreitung des Grenzabstands in Bezug auf das Gewächshaus. Sie bringt im Wesentlichen vor, trotz einer eingetragenen Dienstbarkeit zu Lasten ihres Grundstücks seien die privaten sowie die öffentlichen Interessen am Brandschutz zu berücksichtigen. Diese würden die Interessen der Beschwerdegegner an einer möglichst grossen Ausnützung ihres Grundstücks überwiegen. 7.2. Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstücksgrenze und der Fassade (§ 120 Abs. 1 Anhang PBG). Bei den gesetzlichen Grenzabständen handelt es sich um Minimalabstände (§ 120 Abs. 2 Anhang PBG). Die Unterschreitung von Grenz- und Gebäudeabständen ist unter den in § 133 Abs. 1 lit. a bis m PBG aufgezählten Fällen zulässig. Es bedarf hierfür einer Ausnahmebewilligung durch die Baubewilligungsbehörde (§ 133 Abs. 1 PBG). Vor dem Entscheid ist – wie erwähnt – die Stellungnahme der Gebäudeversicherung und interessierter kantonaler Stellen einzuholen (§ 33 PBV). Ausnahmen von Abstandsvorschriften sind nur unter genügender Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn (Schutz vor mannigfachen Beeinträchtigungen) und allgemeinen öffentlichen Interessen der Feuerpolizei, der Wohnhygiene, der Siedlungsgestaltung und der Ästhetik zu gewähren (Kistler/Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2012, § 47 N 4a; Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 612). Von den Grenzabstandsvorschriften kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen, unter anderem wenn sich benachbarte Grundeigentümer im Rahmen einer öffentlich beurkundeten Vereinbarung auf einen geringeren Grenzabstand einigen (§ 133 Abs. 1 lit. m PBG). Weiter kann eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn dies die"}