{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H--21-211_2022-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10942", "Checksum": "f1ffa03f0b51ae6bab3d2cba50a21d0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H  21 211", "2022 IV Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)\nRegeste:\nBegriff des gewachsenen Terrains (E. 4).\r\nBegriff der Baute, Kleinbaute und Anlage (E. 5).\r\nDie Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob, und falls ja, welcher baupolizeiliche Grenzabstand einzuhalten ist, unter Berücksichtigung der Brandschutzabstände (E. 6-9). | § 112a Abs. 2 lit. a PBG, § 133 PBG; § 122 Anhang PBG, § 124 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 09 28 vom 3.11.2009 E. 6b/cc). Der raumplanerische Bautenbegriff hat in der Praxis eine sehr umfassende Bedeutung erhalten mit Einschluss all dessen, was mancherorts als \"bauliche Anlage\" irgendwelcher Art bezeichnet wird, wobei es auf die Erscheinungsformen nicht ankommt (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl. 1985, § 10 BauG N 2). Dem folgend fasst das Verwaltungsgericht (heute Kantonsgericht) in seiner jüngeren Rechtsprechung den raumplanerischen Bautenbegriff weit und nimmt in Abgrenzung dazu eine Subsumtion unter den Begriff der Anlage nur mit Zurückhaltung vor (LGVE 2011 II Nr. 6 E. 5c/cc; vgl. dazu BGer-Urteil 1C_267/2011 vom 16.9.2011 auch zum Folgenden). Insbesondere qualifizierte das damalige Verwaltungsgericht (heute Kantonsgericht) eine nicht überdachte Reklametafel als Kleinbaute. Diese Ausweitung des Bautenbegriffs basierte im Wesentlichen auf dem Einbezug der Auswirkungen des jeweiligen Bauvorhabens auf seine Umgebung im Rahmen der Anwendung von Grenzabstandsvorschriften. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung und kam zum Schluss, dass sich die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid vorgenommene Ausweitung des Bautenbegriffs sachlich begründen lasse und damit nicht unhaltbar sei. Der Bautenbegriff wurde damit stark ausgedehnt (vgl. zum Ganzen: LGVE 2011 II Nr. 6 E. 5c/bb). Welche Bauvorhaben von dieser Ausdehnung tatsächlich betroffen sind, ist im jeweiligen Fall zu beurteilen. Ziel muss eine sachgerechte Handhabung dieser Begriffe bleiben (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 19 193 vom 16.7.2020 E. 5.3). § 124 Anhang PBG definiert sodann Kleinbauten als Anbauten oder freistehende Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und nicht mehr als 3,50 m Fassadenhöhe, 4,50 m Firsthöhe und 10 m Fassadenlänge aufweisen. Die Höhe der Fassade ist in ihrer Mitte ab gewachsenem oder tiefer gelegtem Terrain bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberfläche zu messen, wobei grössere Unebenheiten im Terrain auszumitteln sind. Bei Flachdachbauten ist die Fassadenhöhe bis Oberkante Brüstung bzw. Geländer zu messen (§ 122 Abs. 4 Anhang PBG). 5.3. Gemäss den bewilligten Bauplänen weist der Hühnerstall eine Höhe, Länge und Breite von je 2,50 m sowie eine Grundfläche von 6,25 m2 auf. Für das Gewächshaus lässt sich den bewilligten Plänen eine Höhe von 2,50 m, eine Länge von 3 m und eine Breite von 2,50 m sowie eine Grundfläche von 7,50 m2 entnehmen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die in den Baugesuchunterlagen angegeben Masse nicht. Sie begründet die Anwendung der ordentlichen Abstände (statt derer für Kleinbauten) damit, bei einer Messung ab dem massgebenden Terrain (damit ist wohl das gewachsene Terrain gemeint) würde die Fassadenhöhe mehr als 3,50 m betragen. Wie aufgezeigt, wurde das Terrain im Bereich der strittigen Kleinbauten lediglich rund 19 cm höher als das gewachsene Terrain gelegt. Damit wird die von der Beschwerdeführerin postulierte Fassadenhöhe bei weitem nicht erreicht. Die Qualifikation des Hühnerstalls und des Gewächshauses als eine Kleinbaute ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Nichteinhaltung der erforderlichen Gebäudeabstände für den Hühnerstall und das Gewächshaus. Im Wesentlichen bringt sie vor, die zu beurteilenden Bauten würden aus Holz, somit einem stark brennbaren Baustoff bestehen, weshalb gemäss der Brandschutzrichtlinie ein Brandschutzabstand von 10 m bzw. bei Gebäuden geringer Höhe ein Abstand von mindestens 6 m gelte. Die erforderlichen Brandschutzabstände würden vorliegend bei weitem nicht eingehalten. Im Übrigen würden die Beschwerdegegner genau vor diesen Bauten eine mobile Feuerstelle betreiben, was zu einer erhöhten Gefahr führe. 6.2. Nach § 132 Abs. 2 Anhang PBG ist für freistehende Kleinbauten mit nicht mehr als 3 m Firsthöhe, 4 m Fassadenlänge und 10 m2 Grundfläche kein minimaler Gebäudeabstand einzuhalten, sofern damit keine erhöhte Gefahr verbunden ist. Die Vorinstanz erachtet diese Voraussetzung als erfüllt. Sie begründete ihren Standpunkt im angefochtenen Entscheid dahingehend, es sei keine Feuer-, Kochstelle oder ähnliches vorgesehen. Allein aufgrund des Umstands, dass eine Baute aus Holz sei, entstehe noch keine erhöhte Gefahr. Massgebend in Bezug auf die Brandschutzvorschriften sei die Stellungnahme der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern; dem Bauprojekt sei ohne feuerpolizeiliche Bedingungen und Auflagen zugestimmt worden. Der Brandschutznachweis der Gebäudeversicherung Luzern belegt, dass die Vorschriften gemäss dem Gesetz über den Feuerschutz (FSG; SRL Nr. 740) und damit die Brandschutzvorschriften eingehalten sind. Das FSG bestimmt die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Brandfällen (§ 1). Für den vorbeugenden Brandschutz gelten die Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), welche vom zuständigen Organ gemäss Interkantonaler Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) vom 23. Oktober 1998 für verbindlich erklärt wurden (§ 2 Abs. 3 FSG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz [SRL Nr. 740a]). Die Schweizerischen Brandschutzvorschriften umfassen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Feuerschutzgesetz u.a. die Brandschutznorm (lit. a) und diverse Brandschutzrichtlinien, darunter diejenige betreffend \"Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte\" (lit. g [nachfolgend: Brandschutzrichtlinie]). Die"}