{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H--21-211_2022-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10942", "Checksum": "f1ffa03f0b51ae6bab3d2cba50a21d0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H  21 211", "2022 IV Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)\nRegeste:\nBegriff des gewachsenen Terrains (E. 4).\r\nBegriff der Baute, Kleinbaute und Anlage (E. 5).\r\nDie Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob, und falls ja, welcher baupolizeiliche Grenzabstand einzuhalten ist, unter Berücksichtigung der Brandschutzabstände (E. 6-9). | § 112a Abs. 2 lit. a PBG, § 133 PBG; § 122 Anhang PBG, § 124 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n überzeugend aufzuzeigen, inwiefern ein solches Gutachten in Anbetracht der Aktenlage zu neuen Ergebnissen kommen könnte. Die tatsächlichen Umstände erweisen sich als in genügendem Umfange abgeklärt und sind aktenkundig. Darüber hinaus wurde mit dem Situationsplan vom 28. Oktober 2021 der I.________ AG das gewachsene Terrain unter dem Gewächshaus und dem Hühnerstall festgestellt. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz seien hierfür die Koten des gewachsenen Terrains gemäss Gestaltungsplan, die aktuellen Daten der amtlichen Vermessung und die Lage des Hühnerstalls sowie des Gewächshauses gemäss Baueingabe übereinandergelegt worden. Das gewachsene Terrain unter dem Gewächshaus liege auf einer Höhe von 554,90 bis 555,35 m.ü.M. und unter dem Hühnerstall auf einer Höhe von 554,50 bis 554,90 m.ü.M. Ein Vergleich des Situationsplans mit dem bewilligten Grundrissplan zeigt, dass die Höhenkoten des gewachsenen Terrains unter dem Hühnerstall jenem Wert des Grundrissplans (554,52 m.ü.M.) entsprechen. Die im Situationsplan eingezeichneten Höhenkoten für das Gewächshaus weichen an gewissen Stellen rund 80 cm vom Wert im Grundrissplan ab. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass das im Situationsplan abgebildete gewachsene Terrain falsch sei. Im Wesentlichen beschränkt sie ihre Kritik auch hier auf die fehlenden Informationen über die Höhe des aufgeschütteten Terrains. 4.2.5. Es mag zutreffen, dass die in der Baubewilligung gewählte Formulierung betreffend abschliessender Klärung des gewachsenen Terrains auf den ersten Blick vermuten lassen könnte, die Vorinstanz sei ihrer Prüfpflicht nach § 195 Abs. 1 PBG nicht ausreichend nachgegangen. Dennoch darf vor dem Hintergrund, dass der Vorinstanz bei der Prüfung des vorliegenden Baugesuchs die bewilligten Pläne für den Neubau des Wohnhauses vorgelegen haben, davon ausgegangen werden, dass sie den Sachverhalt in Bezug auf die Feststellung des massgebenden Terrains ausreichend abgeklärt hat. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erneute Prüfung des Terrains bestätigt denn auch die Annahmen der Vorinstanz. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin, soweit nicht bereits durch die vorangehenden Ausführungen entkräftet, nichts zu ändern. 4.2.6. Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine unzureichende Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf die Feststellung des massgebenden Terrains zu belegen. 5. 5.1. Der Klärung bedarf die Qualifikation des Hühnerstalls und des Gewächshauses als Kleinbauten. Das Luzerner Planungs- und Baugesetz unterscheidet die baubewilligungspflichtigen Vorrichtungen in Bauten und Anlagen (§ 184 Abs. 1 PBG). Die Grenzabstandsvorschriften des kantonalen Rechts sind in den §§ 120 ff. Anhang PBG enthalten. §§ 122 - 125 Anhang PBG enthalten Grenzabstände für Gebäude, Bauten, Kleinbauten und Unterniveaubauten. Ist schliesslich von einer Anlage auszugehen, so sieht das kantonale Baupolizeirecht keine Mindestgrenzabstände vor, welche einzuhalten wären (LGVE 2016 IV Nr. 4 E. 4.4; vgl. auch BGer-Urteil 1C_267/2011 vom 16.9.2011 E. 2.1). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden lediglich die − hier nicht weiter interessierenden − Stützmauern, freistehenden Mauern und Einfriedungen sowie Böschungen und Aufschüttungen gemäss § 126 Abs. 1 - 3 Anhang PBG. Während somit für die Frage der Bewilligungspflicht als solcher die Unterscheidung zwischen Bauten und Anlagen nicht von Bedeutung und die grundsätzliche Baubewilligungspflicht der Erstellung des Hühnerstalls, des Gewächshauses und des Spielturms (ohne Schaukelanlage) nicht strittig ist, da die Beschwerdegegner ein Baugesuch eingereicht haben, gilt dies nicht bezüglich der erwähnten Grenzabstandsvorschriften. Im Gegensatz zu anderen kantonalen Regelungen ist die Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob, und falls ja, welcher einschlägige, baupolizeiliche Grenzabstand vom Hühnerstall, dem Gewächshaus und dem Spielturm einzuhalten ist. 5.2. Zwischen den beiden die Baubewilligungspflicht auslösenden Objekten \"Bauten\" und \"Anlagen\" besteht keine scharfe Trennlinie. Als Bauten gelten im Allgemeinen ober- und unterirdische Gebäude oder gebäudeähnliche Objekte. Die ständige Verwaltungspraxis qualifiziert dabei ein Gebäude oder eine überdachte bauliche Anlage dann als Baute, wenn diese/s Menschen, Tiere oder Sachen gegen äussere Einflüsse zu schützen vermag und mehr oder weniger abgeschlossen ist. Wände sind nicht Voraussetzung, doch muss in der Regel zumindest ein schutzbietendes Dach vorhanden sein (Urteil des Verwaltungsgericht Luzern V 10 364 vom 31.5.2011 E. 5b; Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Aufl. 1978, S. 94). Generell ausgedrückt liegt eine Baute erst dann vor, wenn sie eine in irgendeiner Art ausgestaltete Aussenhülle aufweist, in welche etwas hineingestellt oder von der etwas herausgenommen werden kann. Als Anlagen werden hingegen eher Einrichtungen bezeichnet, die das Gelände oder den umliegenden Raum verändern, wie beispielsweise Parkplätze, Steinbrüche, Kiesgruben, Autofriedhöfe, Campingplätze, Vitaparcours, Rampen, Bootsstege. Ferner fallen darunter Aussichtstürme, Denkmäler, permanente Lager- und Abstellplätze, freistehende Kamine, Werkplätze, offene Schwimmbäder, Stützmauern und Einfriedungen (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 RPG N 11; LGVE 1993 III Nr. 20 E. 2, vgl. auch: LGVE 1986 III Nr. 33 E. 1.2.4 mit Hinweisen;"}