{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H--21-211_2022-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10942", "Checksum": "f1ffa03f0b51ae6bab3d2cba50a21d0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H  21 211", "2022 IV Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)\nRegeste:\nBegriff des gewachsenen Terrains (E. 4).\r\nBegriff der Baute, Kleinbaute und Anlage (E. 5).\r\nDie Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob, und falls ja, welcher baupolizeiliche Grenzabstand einzuhalten ist, unter Berücksichtigung der Brandschutzabstände (E. 6-9). | § 112a Abs. 2 lit. a PBG, § 133 PBG; § 122 Anhang PBG, § 124 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n indessen ein Gelände erstmals überbaut, gilt nach der Praxis des Regierungsrats derjenige Geländeverlauf als natürlich gewachsen, der seit mindestens zehn Jahren ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen bestanden hat (LGVE 1989 III Nr. 20). Das Verwaltungsgericht hat sich ebenfalls für eine zeitliche Schranke ausgesprochen, ohne sich jedoch in Bezug auf deren Dauer endgültig festzulegen. Immerhin hat es Abklärungen des Terrainverlaufs über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg als genügend erachtet (LGVE 1993 II Nr. 3). Es muss mithin nicht über Jahrzehnte hinweg nachgeforscht werden, ob irgendwann einmal eine Terrainveränderung vorgenommen worden ist. Immerhin sind auch weiter als 20 Jahre zurückliegende Aufschüttungen beachtlich, wenn dafür klare Grundlagen vorhanden sind (zum Ganzen: LGVE 2013 IV Nr. 5 E. 3a). Zu ergänzen ist, dass der sich aus solchen Unterlagen ergebende Terrainverlauf nicht detailliert zu übernehmen ist. Wie auch § 122 Abs. 4 Anhang PBG vorsieht, sind grössere Unebenheiten im Terrain auszumitteln. Mit dem Abstellen auf das ursprünglich gewachsene Terrain soll verhindert werden, dass ein Grundeigentümer sein Grundstück aufschüttet, um die Höhenlage von künftigen Bauten zu Lasten von Nachbargrundstücken verbessern zu können. Zudem könnten damit unerwünschte Veränderungen des Orts- und Landschaftsbilds entstehen (LGVE 2009 II Nr. 12 E. 4c; zum Ganzen: LGVE 2017 IV Nr. 1 E. 4.3; Urteile des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 48 vom 17.2.2022 E. 5.2 und 7H 14 223 vom 20.1.2016 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 4.2.3. Vorliegend geht es nicht um die erstmalige Überbauung des Grundstücks, sondern es sollen auf einem bereits mit einem Wohnhaus überbauten Grundstück ein Hühnerstall und ein Gewächshaus bewilligt werden. Im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung gilt in erster Linie diejenige Höhe über Meer als gewachsenes Terrain, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Plänen festgelegt worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies der Terrainverlauf, der in den Plänen für den Neubau des Wohnhauses auf dem Grundstück der Beschwerdegegner als gewachsenes Terrain festgestellt wurde. Diesbezüglich liegt bei den Akten ein Plan \"Grundrisse mit Kanalisation und Schnitt A-A\" (bewilligt am 5.3.2018, Massstab 1:100, nachfolgend: Grundrissplan). Die Vorinstanz führt hierzu vernehmlassend an, auf dem Grundriss des Erdgeschosses sei auf der südlichen Seite des Wohnhauses ein Mergel- /Kiesplatz eingezeichnet. Bei der Ecke dieses Platzes, welche am nächsten beim heutigen Hühnerstall und Gewächshaus liege, verlaufe das gewachsene Terrain auf einer Höhe von 554,52 m.ü.M. Diese Angabe lässt sich dem zitierten Plan entnehmen und stimmt mit den im Gestaltungsplan vom 1. August 2008 \"Sonderbauzone G.________\" eingetragenen Höhenlinien überein, welche das gewachsene Terrain vor der Überbauung des Grundstücks Nr. E.________ abbilden. Darauf ist abzustellen. Gegenteiliges vermag die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dazulegen. So bedeutet der Einwand der Beschwerdeführerin, die Höhenangaben würden keine Informationen darüber enthalten, welche Aufschüttungen die Beschwerdegegner im Zuge ihrer Umgebungsarbeiten auf ihrem Grundstück vorgenommen hätten, noch nicht, dass das gewachsenen Terrain falsch ermittelt worden wäre. Weiter führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit Verweis auf den Plan \"Ausführung Umgebung\" (vom 29.4.2019, geprüft durch die I.________ AG am 16.8.2019, Massstab 1:100) an, beim Bau des Wohnhauses in Bezug auf den Mergel-/Kiesplatz im Bereich des Hühnerstalls und des Gewächshauses seien insoweit Terrainveränderungen vorgenommen worden, als der Platz auf einer Höhe von 554,71 m.ü.M. und somit ca. 19 cm höher als das gewachsene Terrain gelegt worden sei. Wie dargelegt, ist in dieser Situation eines überbauten Grundstücks nicht der sich präsentierende Geländeverlauf massgebend, sondern der in den genehmigten Bauplänen als gewachsenes Terrain festgelegte Terrainverlauf. Gestützt auf diese Erkenntnis, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Höhe für den Hühnerstall und das Gewächshaus gemessen ab dem gewachsenen Terrain ca. 19 cm zu niedrig angegeben worden seien, nachvollziehbar und schlüssig. Auf die Qualifikation als Kleinbauten wird sogleich zurückzukommen sein (E. 5 hiernach). 4.2.4. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen betreffen nicht per se die Höhe des gewachsenen Terrains, sondern zielen vielmehr auf die Höhe des aufgeschütteten Terrains ab. So wendet sie ein zu wissen, auf welcher Höhe das Terrain vor den Aufschüttungen gelegen habe. Aufgrund der von ihr beobachteten Zuführung von zwei bis drei Fuhren Erde zwecks Aufschüttung sei deshalb offensichtlich, dass das Terrain um wesentlich mehr als 19 cm aufgeschüttet worden sei. Mit diesen Ausführungen zeigt sie nicht konkret auf, wie das gewachsene Terrain ihrer Meinung nach verlaufen würde. Sie macht zwar geltend, ein Augenschein oder ein Gutachten würde ihren Standpunkt bestätigen. Ein Augenschein ist vorliegend allerdings nicht geeignet, das ursprünglich gewachsene Terrain zu beweisen. Auch auf das Gutachten kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. vorne E. 2.3) verzichtet werden, da es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, berechtigte Zweifel am Terrainverlauf gemäss dem im Rahmen der Baubewilligung genehmigten Plan vom 5. März 2018 zu begründen, weshalb keine Notwendigkeit besteht, hier korrigierend einzugreifen. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin nicht"}