{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H--21-211_2022-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10942", "Checksum": "f1ffa03f0b51ae6bab3d2cba50a21d0d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H  21 211", "2022 IV Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 18.05.2022 7H  21 211 (2022 IV Nr. 11)\nRegeste:\nBegriff des gewachsenen Terrains (E. 4).\r\nBegriff der Baute, Kleinbaute und Anlage (E. 5).\r\nDie Qualifikation als Baute, Kleinbaute oder Anlage ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob, und falls ja, welcher baupolizeiliche Grenzabstand einzuhalten ist, unter Berücksichtigung der Brandschutzabstände (E. 6-9). | § 112a Abs. 2 lit. a PBG, § 133 PBG; § 122 Anhang PBG, § 124 Anhang PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt (zusammengefasst) Am 19. August 2021 erteilte der Gemeinderat D.________ die Baubewilligung für einen Spielturm, einen Hühnerstall und ein Gewächshaus unter Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig erteilte er einzelne Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstands. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Veraltungsgerichtsbeschwerde der Eigentümerin des direkt angrenzenden Grundstücks ab. Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, aufgrund der vorgenommenen Aufschüttungen auf dem Grundstück der Beschwerdegegner entspreche das aktuelle Terrain nicht dem massgebenden, natürlich gewachsenen Geländeverlauf. Für die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der Bauten könne folglich nicht auf das aktuelle Terrain abgestellt werden, wie dies beim Hühnerstall und dem Gewächshaus in Bezug auf den Grenz- und Gebäudeabstand für Kleinbauten gemacht worden sei. Infolge der starken Terrainaufschüttungen sei zu vermuten, dass sowohl der Hühnerstall als auch das Gewächshaus bei einer Messung ab dem massgebenden Terrain die Fassadenhöhe von 3,5 m überschreiten. Dies wiederum habe die Anwendung des ordentlichen Grenzabstands von 4 m (§ 122 Abs. 2 Anhang des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRL Nr. 735]) und des ordentlichen Gebäudeabstands von 8 m (§ 131 PBG) zur Folge, welche jeweils unterschritten würden. Die Vorinstanz habe die Prüfung der vorgenommenen Terrainaufschüttungen unterlassen und die entsprechenden baurechtlichen Vorschriften nicht angewendet, da nach ihrer Auffassung dafür die Baukosten nicht hoch genug seien. Dies stelle eine gravierende Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung dar. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, die eingereichten Unterlagen liessen bezüglich der gerügten Überschreitung der Höhenmasse für Kleinbauten aufgrund von Terrainaufschüttungen keine abschliessende Prüfung zu. Die Überprüfung des gewachsenen Terrains sei aufgrund der Baukosten nicht verhältnismässig. Der Hühnerstall und das Gewächshaus würden je eine Höhe von 2,50 m aufweisen. Damit diese Bauten nicht als Kleinbauten gemäss § 124 Anhang PBG zählen würden, hätte eine Terrainaufschüttung von über 1 m stattfinden müssen, was bezweifelt werde. Im Rahmen des Verfahrens vor Kantonsgericht liess die Vorinstanz bei der I.________ AG eine Prüfung des massgebenden Terrains in Auftrag gegeben, die am 28. Oktober 2021 erging. Die Beschwerdegegner bestreiten umfangreiche Aufschüttungen vorgenommen zu haben. Einzig an der östlichen Grundstücksgrenze talseits sei das Terrain nivelliert bzw. ausgeglichen worden. Beim Hühnerstall und Gewächshaus handle es sich um Kleinbauten. Bevor nun geprüft wird, ob der Hühnerstall und das Gewächshaus als Kleinbauten zu qualifizieren sind, gilt es den massgebenden Terrainverlauf zu eruieren. 4.2. 4.2.1. Bestritten ist im Wesentlichen der Terrainverlauf. Vorab ist auf die Anwendbarkeit von § 112a Abs. 2 PBG einzugehen, der in lit. a das massgebende Terrain als den natürlich gewachsenen Geländeverlauf definiert. In LGVE 2016 IV Nr. 1 E. 3.2.3 hat das Kantonsgericht festgestellt, dass § 112a Abs. 2 PBG i.V.m. seinem Abs. 1, der ausdrücklich gemeindeweise in Kraft gesetzt wird, auszulegen ist: Die abschliessende Regelung der Anwendbarkeit der Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; SRL Nr. 737) durch den Kanton – und damit verbunden die ausschliessliche Anwendung der Definitionen von Abs. 2 anstelle der bisherigen Begriffe gemäss den Anhängen PBG und Planungs- und Bauverordnung (PBV; SRL Nr. 736) – gilt für eine Gemeinde erst, wenn sie ihre Bau- und Zonenordnung an das neue Recht angepasst und der Regierungsrat für diese die bisherigen Begriffe ausser Kraft gesetzt hat. Ist dies noch nicht der Fall, sind für die Definition und die Rechtsfolge der Begriffe und Messweisen die in Anhang PBG bzw. Anhang PBV enthaltenen Bestimmungen auch bei der Anwendung kommunalen Rechts massgebend. Davon betroffen ist unter anderem das massgebende Terrain (Ziff. 1.1 des Anhangs 1 zur IVHB) gemäss § 112a Abs. 2 lit. a PBG. Für die Ermittlung des erforderlichen Grenzabstands bzw. der zulässigen Höhe des Hühnerstalls und des Gewächshauses ist demnach weiterhin auf das gewachsene Terrain abzustellen und die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Kantonsgerichts zum noch geltenden Begriff des gewachsenen Terrains heranzuziehen (Urteile des Kantonsgerichts Luzern 7H 21 48 vom 17.2.2022 E. 5.1.1 und 7H 16 34 vom 12.1.2017 E. 2.3). 4.2.2. Das Verwaltungsgericht (heute Kantonsgericht) hatte sich verschiedentlich mit der Frage des gewachsenen Terrains zu befassen (LGVE 2009 II Nr. 12 E. 4c, 2001 II Nr. 19, 1993 II Nr. 3; Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 184/185 vom 31.7.2012 E. 6a und V 01 302 vom 16.1.2003 E. 6a). Gemäss dieser Praxis entspricht das gewachsene Terrain grundsätzlich dem natürlichen Geländeverlauf. Falls auf dem Grundstück schon verschiedentlich Aufschüttungen vorgenommen wurden, gilt als natürlich gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen (als solches) festgelegt worden ist. Das heisst massgeblich ist nicht das neue gestaltete und bewilligte, sondern das aus den bewilligten Plänen ersichtliche ursprüngliche Terrain (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 01 302 vom 16.1.2003 E. 6c). Wird"}