Im Verwaltungsverfahren unterlassene Abklärungen grundlegender Natur sind nicht im Beschwerdeverfahren nachzuholen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 16 345 vom 18.1.2018 E. 3.3). Es ist daher zweckmässig, die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, um sie mit der zusätzlichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu betrauen. Gestützt auf diese Abklärungen wird die Ausgleichskasse alsdann erneut über die Beitragspflicht zu verfügen haben. Dabei wird sie einerseits den verschiedenen Kriterien, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für das Verhältnis von Lohn und Dividende aus sozialversicherungsrechtlicher Optik zu beachten sind, Rechnung tragen müssen.