8.2. Wie erwogen, stehen dem Aktionär aufgrund des Obligationenrechts Dividenden als Zins und Risikoprämie grundsätzlich als unentziehbarer Anspruch zu. Darüber, wie hoch diese Gewinnanteile, die an die Aktionäre auszuschütten sind, in den Geschäftsjahren x - w ausfallen, lässt sich den Akten nichts entnehmen und die Vorinstanz unterliess diesbezüglich jegliche Untersuchung. Im Verwaltungsverfahren unterlassene Abklärungen grundlegender Natur sind nicht im Beschwerdeverfahren nachzuholen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 16 345 vom 18.1.2018 E. 3.3).