Dafür sorgt die unter Unbeteiligten übliche Regelung, dass das Arbeitsentgelt die Gegenleistung des Arbeitgebers aus einem Arbeitsvertrag für die vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen ist, sodass unter diesem Aspekt weder Zins noch Risikoprämie geschuldet sind. Statutarische asymmetrische Dividenden, die gesellschaftsrechtskonform sind und aus dem Gewinn ausgeschüttet werden, welcher nach Belastung des angemessenen Lohns für die mitarbeitenden Aktionäre verblieb, bleiben deshalb grundsätzlich von vornherein beitragsrechtlich unbedenklich, auch wenn sie aus Gewinn stammen, welcher vorwiegend aus dem Ergebnis der Arbeitsleistung von mitarbeitenden Aktionären geäufnet wurde. 8.2.