In Dienstleistungsunternehmen, deren Umsatz, wie im Fall der Beschwerdeführerin, zu einem wesentlichen Teil von mitarbeitenden Aktionären generiert wird, entfällt ein entsprechender Anteil des Gewinns auf die Früchte ihrer Arbeit. Dennoch ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinesfalls zwingend, deswegen Dividenden notwendigerweise als Arbeitsentgelt und nicht als Zins und Risikoprämie auszuschütten: Dafür sorgt die unter Unbeteiligten übliche Regelung, dass das Arbeitsentgelt die Gegenleistung des Arbeitgebers aus einem Arbeitsvertrag für die vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen ist, sodass unter diesem Aspekt weder Zins noch Risikoprämie geschuldet sind.