In der Form von Dividendenzahlungen partizipiert der Aktionär an den erarbeiteten Gewinnen. Sie stellen eine Abgeltung (Zins) für das investierte eigene Kapital und das damit eingegangene Risiko dar (Frey, in: Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 4. Auflage 1987, S. 213). In Dienstleistungsunternehmen, deren Umsatz, wie im Fall der Beschwerdeführerin, zu einem wesentlichen Teil von mitarbeitenden Aktionären generiert wird, entfällt ein entsprechender Anteil des Gewinns auf die Früchte ihrer Arbeit.