Den beitragserhebenden Sozialversicherungsbehörden obliegt als Treuhänder der Solidargemeinschaft aller Versicherten die gesetzmässige Beitragserhebung. Wenn die Ausgleichskasse die als Dividendenzahlung bezeichneten Leistungen an die Aktionäre nicht als solche hinnahm, dann, weil Tatsachen und – daraus abgeleitet – Intentionen gewürdigt werden mussten, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, sodass sich die Frage der Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Würdigung nicht stellt. 8. 8.1. In der Form von Dividendenzahlungen partizipiert der Aktionär an den erarbeiteten Gewinnen.