7.3. 7.3.1. Aufgrund dieser Feststellungen und Erwägungen sind alle Tatbestandsvoraussetzungen der Beitragsumgehung gegeben. Demzufolge ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Abgeltung für die Arbeitsleistung als Dividendenzahlung erfolgt, um darauf keine Beiträge leisten zu müssen. Die Ausgleichskasse war deshalb für die sozialversicherungsrechtliche Beitragserhebung nicht an die gewählte zivilrechtliche Form, d.h. an die Dividendenzahlungen, gebunden. Als Folge des Umgehungstatbestands hatte sie der Beitragserhebung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.