Indem die Aktionäre mit dem gewählten Vorgehen ihre Abgeltung der Erwerbsarbeit grossenteils über die Dividendenzahlung erhielten, resultierten Abgabeeinsparungen bei der Gesellschaft und bei den Gesellschaftern in Höhe von mehr als Fr. s.--, was, für sich betrachtet, aber auch im Verhältnis zu den bereits abgerechneten Beiträgen, eine erhebliche Ersparnis bedeutet. Wird sodann im Licht des sozialversicherungsrechtlich genügend erstellten Sachverhalts berücksichtigt, dass die Bemessung der Dividenden ein Entgelt der Arbeitsleistung und nicht oder in lediglich geringem Umfang einen echten Gewinnanteil als Risikoprämie und Vermögensertrag darstellte, drängt sich die Feststellung geradezu auf,