Die zumindest im Ergebnis von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass wer wie die Beschwerdeführerin eine solche Konstruktion wählt, nicht (oder höchstens ganz nebenbei) die Prämie für investiertes Kapital abzugelten beabsichtigt, blieb damit von vornherein unwiderlegt. Die (grundlegende einmalige oder stets neue) Abrede der Aktionäre, den Jahresgewinn nach einem jährlich ändernden, sich nicht nach dem Beteiligungsverhältnis richtenden, sondern sich fast ausschliesslich bzw. ab (dem Jahr) t gänzlich an den persönlichen Umsatzzahlen orientierenden Verteilschlüssel als Dividende auszuzahlen, erweist sich demnach als absonderlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig