Namentlich versäumte sie es darzutun (geschweige denn Beweis zu offerieren oder zu beweisen), weshalb in den Jahren x bis w jeweils bis zu v von u Aktionären mit geringeren Dividendenzahlungen einverstanden waren, als es ihrer Kapitalquote entsprach. Die zumindest im Ergebnis von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, dass wer wie die Beschwerdeführerin eine solche Konstruktion wählt, nicht (oder höchstens ganz nebenbei) die Prämie für investiertes Kapital abzugelten beabsichtigt, blieb damit von vornherein unwiderlegt.