Obwohl der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren offen gestanden hätte, die für den Kapitalgeber ausschlaggebende wirtschaftliche Begründetheit der individualisierten Ertragsanteile zur Entkräftung der Annahmen der Ausgleichskasse zu behaupten (und beweisen), blieb sie eine über die Abgeltung von Leistungskomponenten hinausgehende Begründung schuldig. Namentlich versäumte sie es darzutun (geschweige denn Beweis zu offerieren oder zu beweisen), weshalb in den Jahren x bis w jeweils bis zu v von u Aktionären mit geringeren Dividendenzahlungen einverstanden waren, als es ihrer Kapitalquote entsprach.