Denn der Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Reingewinn wird unterlaufen, wenn, wie hier, die Abgeltung der Arbeitsleistung mit dem Gewinnanteil dergestalt vermengt wird, dass der Gewinnanteil darin weitgehend untergeht und u.U. gar kein Gewinnanteil mehr ausgeschüttet wird. Obwohl der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren offen gestanden hätte, die für den Kapitalgeber ausschlaggebende wirtschaftliche Begründetheit der individualisierten Ertragsanteile zur Entkräftung der Annahmen der Ausgleichskasse zu behaupten (und beweisen), blieb sie eine über die Abgeltung von Leistungskomponenten hinausgehende Begründung schuldig.