Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, ein von den Gesellschaftern unangefochtener Eingriff in den anteilsweisen Dividendenanspruch als Ausgangspunkt der damit verknüpften Rechtsfolgen im öffentlichen Recht zu respektieren ist, erlaubt bereits eine funktionale Betrachtung im gesellschaftsrechtlichen Sinn, Dividende von Arbeitsentgelt zu unterscheiden: Denn der Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Reingewinn wird unterlaufen, wenn, wie hier, die Abgeltung der Arbeitsleistung mit dem Gewinnanteil dergestalt vermengt wird, dass der Gewinnanteil darin weitgehend untergeht und u.U. gar kein Gewinnanteil mehr ausgeschüttet wird.