Ausserdem ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gesellschaftsrechtlich zu beachten. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, ein von den Gesellschaftern unangefochtener Eingriff in den anteilsweisen Dividendenanspruch als Ausgangspunkt der damit verknüpften Rechtsfolgen im öffentlichen Recht zu respektieren ist, erlaubt bereits eine funktionale Betrachtung im gesellschaftsrechtlichen Sinn, Dividende von Arbeitsentgelt zu unterscheiden: