sie entfallenden Lohnaufwand. Für die Leistungsabgeltung wichen sie auf eine Ausschüttung aus dem entsprechend hohen Gewinn als Dividendenzahlung aus. Die als Abgeltung für (Risiko-)Kapitaleinsatz konzipierte Dividendenausschüttung wurde durch Aktionärsbeschluss damit grossmehrheitlich zur Entschädigung von Arbeitsleistung gewandelt. 7.2.1.2. Der Aktionär hat von Gesetzes wegen Mitverwaltungs- und Vermögensrechte. Das Dividendenrecht als Anspruch auf relativen Anteil am Reingewinn ist grundsätzlich unentziehbar. Ausserdem ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gesellschaftsrechtlich zu beachten.