Der Gesellschafterbeschluss steht im Widerspruch zur obligationenrechtlichen Dividendenregelung, nach welcher Ertrag grundsätzlich im Verhältnis zur (Risiko-)Kapitalbeteiligung auszuschütten und nicht etwa nach Massgabe der von den in der Gesellschaft mitarbeitenden Aktionären erzielten Umsätze zu verteilen ist. Anstatt den unter unbeteiligten Dritten üblichen Weg zu wählen und die Leistungsabgeltung als Lohn der Erfolgsrechnung zu belasten und den angestellten Aktionären ebenso wie Angestellten ohne Kapitalbeteiligung auszubezahlen, wie es namentlich in Würdigung der Dividendenabrechnungen eigentlich der Absicht der Gesellschafter entsprach, entlasteten sie die Erfolgsrechnung um den auf