Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Statuten geht sodann hervor, dass dieser Gesellschafterbeschluss nicht auf statutarische Bestimmungen für eine von den Kapitalquoten abweichende Gewinnverteilung gestützt werden kann. Der Gesellschafterbeschluss steht im Widerspruch zur obligationenrechtlichen Dividendenregelung, nach welcher Ertrag grundsätzlich im Verhältnis zur (Risiko-)Kapitalbeteiligung auszuschütten und nicht etwa nach Massgabe der von den in der Gesellschaft mitarbeitenden Aktionären erzielten Umsätze zu verteilen ist.