Wie ausgeführt (vgl. vorstehende E. 6.2.2), bezifferte die Beschwerdeführerin jeweils im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses den Gewinnanteil, der als individuelle Dividende an die Aktionäre auszurichten war. Aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Statuten geht sodann hervor, dass dieser Gesellschafterbeschluss nicht auf statutarische Bestimmungen für eine von den Kapitalquoten abweichende Gewinnverteilung gestützt werden kann.