7.2. 7.2.1. Aufgrund der einlässlich dargestellten Aktenlage und insbesondere des Ergebnisses der Beweiswürdigung betreffend die Dividendenabrechnungen lässt sich für den Sachverhalt mit Blick auf die Umgehungsvoraussetzungen das Folgende festhalten: 7.2.1.1. Wie ausgeführt (vgl. vorstehende E. 6.2.2), bezifferte die Beschwerdeführerin jeweils im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses den Gewinnanteil, der als individuelle Dividende an die Aktionäre auszurichten war.