Vielmehr ist der Beitragspflicht im Umgehungsfall wie erwähnt die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (Sachverhaltsfiktion; vgl. vorstehende E. 5.1). Dieser rechtlichen Konsequenz ist der Gedanke inhärent, dass die missbräuchliche Anrufung eines Rechts bzw. die missbräuchliche Berufung auf eine zivilrechtliche, jedoch wirtschaftlich nicht gewollte Rechtsgestaltung keinen Schutz verdient (vgl. für das Steuerrecht BGE 142 II 399 E. 4.2). 7.2. 7.2.1.