Damit ist von der zivilrechtlichen Beständigkeit der Dividendenzahlungen auszugehen. Zu prüfen bleibt jedoch aus sozialversicherungsrechtlicher Warte, ob eine Umgehung der Beitragspflicht vorliegt, indem die Abgeltungen für eine Arbeitsleistung zwar als Dividenden bezeichnet, aber nicht als effektive Kapitalerträge ausgerichtet wurden. Eine solche Umgehung ist in Anlehnung an die in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien (vgl. vorstehende E. 5) zu prüfen.