Der Beschluss der Gesellschafter über die konkrete Gewinnzuteilung ändert indessen nichts daran, dass die getroffene Abmachung über die Zuweisung an die einzelnen Aktionäre diesen gegenüber wirksam wurde und die Gesellschaft die entsprechenden Beträge an die Aktionäre überweisen musste, steht es doch allen Rechtssubjekten frei, wie sie sich privatrechtlich organisieren wollen. Der Entscheid über die Gewinnverteilung war in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht somit zwar jeweils ohne die erforderliche Grundlage zustande gekommen, er war jedoch nicht nichtig (Amstutz/Chappuis, Basler Komm., Basel 2016, Art. 798 OR N 10).