661 OR) – die Vereinbarung getroffen, die Gesellschaft solle den Bilanzgewinn den einzelnen Aktionären in den von ihnen festgelegten (unterschiedlichen) Beträgen ausbezahlen. Der Beschluss der Gesellschafter über die konkrete Gewinnzuteilung ändert indessen nichts daran, dass die getroffene Abmachung über die Zuweisung an die einzelnen Aktionäre diesen gegenüber wirksam wurde und die Gesellschaft die entsprechenden Beträge an die Aktionäre überweisen musste, steht es doch allen Rechtssubjekten frei, wie sie sich privatrechtlich organisieren wollen.