Einerseits wurde der Gesellschaftsbeschluss gefasst, den Aktionären aus dem ausgewiesenen Bilanzgewinn des abgeschlossenen Geschäftsjahres bzw. aus zurückbehaltenen Überschüssen (Reserven oder Gewinnvortrag) eine Dividende in bestimmter Höhe auszuschütten (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Andererseits haben die Aktionäre – mangels einer statutarisch vorgesehenen Abweichung vom Verteilschlüssel gemäss Art. 660 Abs. 1 OR (vgl. auch Art. 661 OR) – die Vereinbarung getroffen, die Gesellschaft solle den Bilanzgewinn den einzelnen Aktionären in den von ihnen festgelegten (unterschiedlichen) Beträgen ausbezahlen.