6.2.2. Im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Würdigung von gewichteten Dividenden ist vorab das Vorgehen der Gesellschaft bei der Dividendenbemessung zu prüfen. Aus den Akten geht hervor, dass die Generalversammlung bzw. die Aktionäre der Beschwerdeführerin in zwei Schritten vorgingen. Einerseits wurde der Gesellschaftsbeschluss gefasst, den Aktionären aus dem ausgewiesenen Bilanzgewinn des abgeschlossenen Geschäftsjahres bzw. aus zurückbehaltenen Überschüssen (Reserven oder Gewinnvortrag) eine Dividende in bestimmter Höhe auszuschütten (Art. 698 Abs. 2 Ziff.