Die Beschlüsse blieben in der Folge stets unangefochten, obwohl die Dividenden für die Aktionäre nicht ihren je gleich hohen Kapitalanteilen an der Beschwerdeführerin entsprachen und diese Ungleichbehandlung auch nicht statutarisch vorgesehen war. Aufgrund der fehlenden statutarischen Regelung der von den Kapitalquoten abweichenden Dividenden sind die Beschlüsse der Generalversammlung über die konkrete Gewinnverteilung an die Aktionäre gesellschaftsrechtswidrig, auch wenn sie von den benachteiligten Aktionären nicht angefochten worden sind. 6.2.2.