6.2. 6.2.1. Vorliegend hat die Generalversammlung der Beschwerdeführerin in den Jahren x bis w immer unterschiedlich hohe Zuteilungen an die Aktionäre beschlossen. Die Beschlüsse blieben in der Folge stets unangefochten, obwohl die Dividenden für die Aktionäre nicht ihren je gleich hohen Kapitalanteilen an der Beschwerdeführerin entsprachen und diese Ungleichbehandlung auch nicht statutarisch vorgesehen war.