Sehen die Statuten Vorzugsrechte nach Art. 654 und 656 OR vor, so sind für die Bemessung der Ansprüche des Aktionärs die entsprechenden Bestimmungen und nicht die auf das Aktienkapital einbezahlten Beiträge relevant (Bahar/Peyer, a.a.O., Art. 660/661 N 46). Gemäss Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR kann ein gegen die Statuten verstossender Beschluss der Generalversammlung insbesondere dann angefochten werden, wenn er zu einer durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre führt. Hintergrund einer derartigen Anfechtung ist das aktienrechtliche Gleichbehandlungsprinzip. 6.2. 6.2.1.