660 Abs. 1 OR jeder Aktionär Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach Gesetz oder Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist (vgl. auch BGE 99 II 55 E. 3). Gemäss Art. 661 OR bemisst sich der Anteil am Gewinn im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge (Bahar/Peyer, in: Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Rechte und Pflichten der Aktionäre, Art. 660-697m OR, 2. Aufl. 2021, Art. 660/661 N 44). Art. 660 Abs. 3 OR statuiert für den Verteilschlüssel von Bilanzgewinn (und Liquidationserlös) einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten von statutarischen Vorzugsrechten. Sehen die Statuten Vorzugsrechte nach Art.